Wie dramatisch ist es wirklich?

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depedro
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Beitrag von depedro »

Schonmal den Längsrahmen hinterm Lenkgetriebe begutachtet, wäre nicht die erste Servo Einheit wo der einfach mal gerissen ist.
Danke für den Tip, schaue ich mir an ...

WIKIPEDIA:
Zum 1. November 2011 wurden die Kriterien verschärft: Nunmehr müssen die Fahrzeuge die Note 2 oder besser haben, um das H-Kennzeichen zu bekommen. Das bedeutet, dass ein Oldtimer leichte Gebrauchsspuren haben darf, aber technisch mängelfrei sein muss. Die Note 3 erhalten Fahrzeuge mit leichten Mängeln und Alltagsspuren, solange sie gebrauchsfertig und rostfrei sind.[23]

War schon mal jemand seit dem beim TÜV?


„If you have a problem, throw money on it“ (wenn du noch money hast, ansonsten Ratenzahlung)

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sable
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Beitrag von sable »

Halte Note 2 für eine Zeitungsente und viele haben es dann abgeschrieben.
Note 2 entspricht einem ca. 3Jahre alten Auto mit wenigen Gebrauchsspuren, damit würden 90% der Oldtimer das H-Kennzeichen verlieren.
Der Oldtimer muss lediglich in einem dem Alter entsprechenden Zustand sein- damit hat der Prüfer mehr Ermessensspielraum... also, ist das Gegenteil eher richtig.
flexer
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Beitrag von flexer »

depedro hat geschrieben:
Schonmal den Längsrahmen hinterm Lenkgetriebe begutachtet, wäre nicht die erste Servo Einheit wo der einfach mal gerissen ist.
Danke für den Tip, schaue ich mir an ...

WIKIPEDIA:
Zum 1. November 2011 wurden die Kriterien verschärft: Nunmehr müssen die Fahrzeuge die Note 2 oder besser haben, um das H-Kennzeichen zu bekommen. Das bedeutet, dass ein Oldtimer leichte Gebrauchsspuren haben darf, aber technisch mängelfrei sein muss. Die Note 3 erhalten Fahrzeuge mit leichten Mängeln und Alltagsspuren, solange sie gebrauchsfertig und rostfrei sind.[23]

War schon mal jemand seit dem beim TÜV?

nicht alles was in WIKIPEDIA oder der in der Zeitung steht stimmt...

ich versuche mal, eine Kundeninformation vom TÜV einzufügen! ...die Zustandsnote 2 gibt es auch in der Werteskala der Rili nicht....


....irgendwie funktioniert es mit dem Einfügen nicht grrr!!!
flexer
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Beitrag von flexer »

bin kein Meister im Bilder einfügen bzw. etwas aus word....
..folgender Text (kopiert) stammt aus einer Kundeninformation (Info-Post NOV.2011) vom TÜV NORD. Die Info bekommt jeder Kunde auf Anfrage an der Station ausgehändigt.


Voraussetzungen für eine Oldtimerzulassung

Seit 1997 besteht die Möglichkeit einer speziellen Zulassung von Oldtimerfahrzeugen. Diese Fahrzeuge erhalten ein besonderes amtliches Kennzeichen, bei dem hinter der Erkennungsnummer der Buchstabe „H“ steht.

Die Besteuerung dieser Oldtimer erfolgt pauschal mit derzeit 191 € pro Jahr. Für Oldtimer-Krafträder beträgt die Kfz-Steuer derzeit nur 46 € pro Jahr.


Die Voraussetzungen für die Zulassung als Oldtimer sind folgende:

• Das Fahrzeug muss vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sein. Das Erstzulassungsdatum bisher nie zugelassener Fahrzeuge kann, bei Vorliegen entsprechender Nachweise, bezüglich der Oldtimer-Rili mit dem Produktionsdatum gleichgestellt werden.

• Das Fahrzeug muss durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfer oder Prüfingenieur begutachtet werden.
Maßgeblich ist die zum 1. Nov. 2011 aktualisierte „Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO“ des Bundesverkehrsministeriums.
Eine Begutachtung nach § 23 StVZO enthält
- bei zugelassenen Fahrzeugen bzw. Fahrzeugen mit gültigem Fahrzeugbrief eine Prüfung im Umfang einer Hauptuntersuchung
- bei Fahrzeugen ohne oder mit ungültigem Fahrzeugbrief eine Begutachtung gemäß § 21 StVZO (Vollabnahme)
- und bei allen Fahrzeugen die Feststellung, ob das Fahrzeug als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden kann.

Zur positiven Begutachtung gemäß § 23 StVZO sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Das vorgestellte Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein, um es als kraftfahrtechnisches Kulturgut einstufen zu können.
Dazu wird ein guter Pflege-und Erhaltungszustand als Abgrenzung zum „normalen alten“ Fahrzeug vorausgesetzt (gebrauchter Zustand möglich, normale Spuren der Jahre, kleinere Mängel, aber voll fahrbereit, keine Durchrostungen, keine sofortigen Arbeiten notwendig).




- Die Originalität des Fahrzeugs muss gegeben sein. Dies bedeutet, dass das Erscheinungsbild des Fahrzeugs dem der Auslieferung ab Werk oder der dokumentierten Modifikation in der anfänglichen Betriebszeit entspricht.
Bei sehr seltenen Fahrzeugen kann es hilfreich sein, wenn dem Sachverständigen anlässlich der Begutachtung Modelldokumentationen, Handbücher oder Prospekte vorgelegt werden.
Bei einigen Merkmalen kann von der Originalität abgewichen werden, z.B. bei einem anderen Motor aus derselben Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps, bei der Umrüstung von Diagonal- auf Radialreifen oder dem originalgetreuen Nachbau der Auspuffanlage. Jedoch müssen auch diese Änderungen zeitgenössisch sein.
Im Zweifelsfall sollte im Vorfeld Rücksprache mit Ihrem TÜV-Sachverständigen gehalten werden.

- Die Farbgebung muss zeitgenössisch sein, einschließlich eventueller Ver-zierungen, Aufkleber, Firmenaufschriften etc.

- Sofern Umbauten vorgenommen wurden, müssen diese in den ersten 10 Jahren der Zulassung erfolgt sein oder sie hätten in dieser Zeit vorgenommen werden können.
Ausnahmen sind in einigen Fällen möglich, z.B. Nachrüstung eines Katalysators oder ein behindertengerechter Umbau. Auskünfte hierzu geben Ihnen die TÜV-Sachverständigen.
Die Fahrzeuge und deren Umbauten müssen in jedem Fall verkehrssicher sein und den Vorschriften der StVZO genügen. Zum Beispiel sind scharfkantige Originalteile trotz Originalität nicht zulassungsfähig.
Zuletzt geändert von flexer am 13.01.2012, 18:21, insgesamt 1-mal geändert.
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sable
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Beitrag von sable »

Aus gutem Erhaltungszustand wird dann gleich Note 2 :roll:

http://www.oldtimer-markt.de/_code/file ... inie-1.pdf
Jörg
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Beitrag von Jörg »

sable hat geschrieben:Aus gutem Erhaltungszustand wird dann gleich Note 2 :roll:

http://www.oldtimer-markt.de/_code/file ... inie-1.pdf
NEIN. In dem Gesetzentwurf steht " in einem Erhaltungszustand gemäß Ziffer 2" .
Das bezieht sich auf den direkt folgenden Absatz 2 des Entwurfes und hat NICHTS mit der Zustandsnote 2 zu tun. 8)
Gruß Jörg

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sable
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Beitrag von sable »

rek-c-coupe hat geschrieben:
sable hat geschrieben:Aus gutem Erhaltungszustand wird dann gleich Note 2 :roll:

http://www.oldtimer-markt.de/_code/file ... inie-1.pdf
NEIN. In dem Gesetzentwurf steht " in einem Erhaltungszustand gemäß Ziffer 2" .
Das bezieht sich auf den direkt folgenden Absatz 2 des Entwurfes und hat NICHTS mit der Zustandsnote 2 zu tun. 8)
Sind doch einer Meinung- scheibe meine beiden aufeinander folgenden Posts mal zusammen, vielleicht wird es dann klarer für dich:
Halte Note 2 für eine Zeitungsente und viele haben es dann abgeschrieben...
Aus gutem Erhaltungszustand wird dann gleich Note 2 :roll:
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Driver
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Beitrag von Driver »

Das mit "Ziffer 2" stand doch schon mal in der Markt. Die Sache wurde von einem Jornalisten falsch verstanden.

Unter Ziffer 2 der Anforderungsliste wird der geforderte Zustand näher beschrieben, das hat nichts mit Note 2 zu tun...

Soweit ich weiss ist nun auch Patina ausdrücklich erlaubt...

Grüße

Georg
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depedro
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Beitrag von depedro »

Dann müsste man sich nur mal Fragen was sich genau zur alten Regelung geändert hat. Da ich mich selbst nicht fragen wollte weil ich eh nichts weiss, habe ich vorhin das Bundesverkehrsministerium gefragt, mal sehen ob und was die Antworten ... also wenigstens EINMAL eine Info aus erster Hand ... :D
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Scheich
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Beitrag von Scheich »

depedro hat geschrieben:Dann müsste man sich nur mal Fragen was sich genau zur alten Regelung geändert hat. Da ich mich selbst nicht fragen wollte weil ich eh nichts weiss, habe ich vorhin das Bundesverkehrsministerium gefragt, mal sehen ob und was die Antworten ... also wenigstens EINMAL eine Info aus erster Hand ... :D
frag lieber Christian Wulff der ist ehrlich :D
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Beitrag von Jörg »

Angeblich soll es nicht erlaubt sein, den Hubraum zu erhöhen z.B. von 2.5 auf 2.8l und die Kunstlederausstattung gegen Echtleder zu wechseln. :lol:
Gruß Jörg

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JPS
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Beitrag von JPS »

Scheich hat geschrieben:
depedro hat geschrieben:Dann müsste man sich nur mal Fragen was sich genau zur alten Regelung geändert hat. Da ich mich selbst nicht fragen wollte weil ich eh nichts weiss, habe ich vorhin das Bundesverkehrsministerium gefragt, mal sehen ob und was die Antworten ... also wenigstens EINMAL eine Info aus erster Hand ... :D
frag lieber Christian Wulff der ist ehrlich :D
....... ja beim schweigen hat er mal nicht gelogen!! :lol:


hat sich auch mal gedacht: "......einfach mal die fresse halten!" nur leider im falschen moment.
...............the rest of it is just coffee house bullshit
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JPS
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Beitrag von JPS »

rek-c-coupe hat geschrieben:Angeblich soll es nicht erlaubt sein, den Hubraum zu erhöhen z.B. von 2.5 auf 2.8l und die Kunstlederausstattung gegen Echtleder zu wechseln. :lol:
alles erlaubt, solange es aus der gelichen baureihe stammt! zum glück gabs ja ein paar 2,8 gs. :wink:

@ carsten

das mit deiner sitzheizung, ist das schon min 30 jahre her??? ach nee das waren ja die orginal sitze nicht der recaro...... :lol:

und der recaro ist ja auch erlaubt. zumindest bei carsten der kann auf den orginal sitzen nicht lange sitzen wegen dem rücken. das fällt dann unter "behindert gerechten umbau!" oder so..... :oops:
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Scheich
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Beitrag von Scheich »

JPS hat geschrieben: @ carsten

das mit deiner sitzheizung, ist das schon min 30 jahre her??? ach nee das waren ja die orginal sitze nicht der recaro...... :lol:
die Sitzheizung hat der Schweizer vor über 30 Jahre einbauen lassen
ja in die orig. Sitze ich fahre keine Recaro sondern SCHEELMANN :wink:

unteranderen ZV mit Fernbedienung und elektrische Kofferraum Öffnung :roll:

schau mal in dein Postfach

gruss carsten
METTO
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Beitrag von METTO »

Scheich hat geschrieben: ich fahre keine Recaro sondern SCHEELMANN :wink:

....und wieder einer der in der Einheit sitzt und BrumBrum macht....
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